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Zeitablauf Bürgerbegehren

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Der weitere Zeitablauf kann sich sehr unterschiedlich entwickeln:

01.08.2012 – Beginn der Sammlung der Unterschriften, damit die Bürger an Stelle des Rates über die Vorgaben, ob das Musikzentrum gebaut werden soll, entscheiden können.

23.10.2012 – Voraussichtliches Ende der Unterschriftensammlung

08.11.2012 – Der Rat muss entscheiden, ob das Bürgerbegehren zulässig ist und ob er dem Bürgerbegehren folgt.

Alternative 1 – Rat stimmt Bürgerbegehren zu. Musikzentrum kann nicht gebaut werden.

Alternative 2 – Rat stimmt gegen das Begehren: innerhalb von 3 Monaten (spätestens bis zum 13.02.12) Abstimmung der Bürger, ob die Vorgaben erfüllt sind  ob das Musikzentrum gebaut werden kann.

Alternative 3 – Der Rat erklärt das Bürgerbegehren für unzulässig: Je nach Länge des evtl. folgenden Rechtsstreites kann sich der Bau des Musikzentrums, sofern der Rat aus Haftungsgründen keine Bauentscheidung vor Ende des Rechtsstreites treffen will, auf unbestimmte Zeit verschieben.

Entscheidend für den Ablauf des Bürgerbegehrens ist also der Umstand, ob der Rat der Stadt darauf beharrt selbst über das Musikzentrum zu entscheiden, anstatt diese Kompetenz den Bürgern zuzubilligen.

 

2 Kommentare

  1. Falls das Quorum des Bürgerbegehrens nicht erreicht wird, sind dann weitere Initiativen des Initiatoren des Bürgerbegehrens geplant?
    zu Alternative 3: Falls der Rat das Bürgerbegehren fü unzulässig erklärt, ist dann bekannt, ob von dem Initiator des Bürgerbegehrens oder von anderer Seite dagegen der Klageweg erwogen wird.

    • Werden nur 8.000 Unterschriften erreicht, kann mit den gesammelten Unterschriften ein Einwohnerantrag gestellt werden. Wird dieser vom Rat abgelehnt, kommt es allerdings, anders als beim Bürgerbegehren, nicht zu einem Bürgerentscheid.

      Über eine Klage wäre zu entscheiden, wenn der Rat tatsächlich das Begehren als unzulässig ablehnt und auch nicht von sich aus einen Ratsbürgerentscheid initiiert. Dann wäre die rechtliche Begründung zu bewerten und danach zu entscheiden, ob man klagt. Bleibt es bei der Begründung der Rechtsdezernentin, wie sie diese bisher verbreitet hat und folgt dieser Begründung der Rat, wäre eine Klage ziemlich wahrscheinlich.

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