Warum wir Bürger uns für das Bürgerbegehren engagieren

Gerne veröffentlichen wir auch Ihre Beweggründe, warum Sie sich für das Bürgerbegehren engagieren. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Ein Bild können Sie uns via Mail senden: mail@buergerbegehren-musikzentrum.de

Gregor Sommer: Mit Herz und Seele bin ich gerne Bochumer und finde, dass wir bei den extremen finanziellen Einschnitten unseres insolventen Bochumer Haushalts bei öffentlichen Angeboten (Schulen, Schwimmbäder, Straßen…) ein derartig teures dekadentes Abenteuer wie das Konzerthaus (geändert zu Musikzentrum, weil sich das wohl so anhört, als wenn der Allgemeinnutzen größer wäre) nicht leisten können und nur aufgrund von Tricksereien des aktuellen Bochumer Stadtrats wieder mit diesem Projekt belästigt werden sollen.

Wann hört dieser Klüngel endlich auf?

Christoph Nitsch: BOCHUM – DAS MILLIONENGRAB
“Bochum macht jung” – für diese sinnlose Kampagne wurden nur in 2007 500.000 Euro verbraten- dann wegen erwiesener Peinlichkeit eingestellt!
“Der rote Teppich” vor dem Hauptbahnhof, eine schlappe Million für etwas, das niemanden auffällt und schon längst ausgeblichen ist.
Der RuhrCongress- nicht ausgelastet, liegt der Stadt auch seit Jahren auf der Tasche!
“Cross-Border-Leasing”: Bürgerentscheid rechtswidrig verhindert, durchgeführt- rechtswidrig- Rücknahme! Kosten? Astronomisch!
“Planet of Visions”- Wolfgang Clements Schnapsidee – für teures Geld angekauft, dann zwischengelagert und abgefackelt worden!
“Metrorapid”-Planung? Reden wir besser nicht davon!!!
“Platz des europäischen Versprechens”- eine sinnentleerte ABM-Maßnahme für den gierigen Jochen Gerz- die größte Blamage überhaupt für die Stadt!

UND NUN NOCH DAS “MUSIKZENTRUM”!

Ich habe 42 meiner 43 Lebensjahre in Bochum verbracht und kann  diesen Prestige-Wahn nicht mehr mit ansehen! Ständig versucht Bochum sich mit Dortmund und Essen auf eine Stufe zu stellen. Diese Gier nach Prestige-Objekten und dieser Dilletantismus und diese Naivität im Umgang mit dem städtischen Budjet sind unerträglich!

Statt den Haushalt für die Gewährleistung lebenswürdiger Standards für die Bevölkerung zu verwenden, werden hier Millionen für sträflichen Unsinn verballert.

Wolfgang Hoinko, 64 Jahre alt und Bochumer Bürger seit 1953  Wir haben genügend Kulturstätten in Bochum. Die BoSy können doch weiterhin im Auditorium Maximum, dem Schauspielhaus, der Jahrhunderthalle und in vielen Schulenaulen spielen. Es kann mir doch keiner erzählen, dass die Akustik für den “Normalbürger” dort nicht ausreicht. Musikalische Feingeister können doch in ca. einer halben Stunde in den Konzertsälen Dortmund, Essen u. Gelsenkirchen sein. Wenn sich diese drei Städte mit Bochum kooperieren, können doch die BoSy eine Menge Ihrer wirklich qualitätiv hochwertigen Konzerte dort präsentieren. Außerdem sollte man von fachkompetenten Ton- und Bauingenieren prüfen, ob die Kongresshalle Bochum mit entsprechender Akustik nachgerüstet werden kann.

Für das MZ sollten wir lieber mehr Kindergarten- und Kitaplätze begünstigen und an Stelle der bestimmt hohen laufenden Betriebskosten lassen sich zumindest einige ganz wichtige -unterlassene- Instandhaltungen für öffentliche Gebäude, Wege und Straßen in Bochum bestreiten (insgesamt ca. 400 Mio € Instandhaltungsstau ohne Sanierung der Kanalisation). Den sinnvollen und vernünftigen Einsatz von Investitions- und laufenden Mitteln sind wir schlicht und einfach unseren Kindern und Nachgenerationen schuldig!

Die bisherigen persönlichen Spenden sollten der Förderung der Musikschule zukommen, evtl. dann einer Akustiknachrüstung des Kongresszentrums Bochum. Anstelle des MZ sollte ein Wohnkonzept “Betreutes Wohnen” und oder “Integriertes Wohnen” (jung mit alt, schwerbehindert, nichtbehindert etc.) entstehen.

Andreas Sierigk: Ich bin für den Bürgerentscheid über das Musikzentrum weil:

          • Kein gewinnträchtiges Nutzungskonzept vorliegt (Schauspielhaus, Jahrhunderthalle dito).
          • Der Haushalt der Stadt keinen Spielraum für derartige Ausgaben hat.
          • Die Symphoniker auch an anderen geeigneten Orten auftreten können.
          • Die Kostenprognose für das Musikzentrum sehr lückenhaft ist.
          • Es schon jetzt einen Aufschub von dringenden Instandsetzungsmaßnahmen für öffentliche Gebäude in Bochum gibt.

Dr. Volker Steude: Die Politik hat die Orientierung verloren. Statt sinnvoll in Bildung und zukunftsfähige Jobs zu investieren, versenkt die Stadt Millionen in fragwürdige angebliche Leuchtturmprojekte wie dem Musikzentrum. Das Ergebnis dieser Politik: Bochum ist völlig pleite. Wir Bürger müssen ein Signal setzen: Wir wollen diese Projekte angesichts der akuten Haushaltsnotlage nicht. Wir wollen unseren Kindern eine lebenswerte Stadt hinterlassen und keinen Berg Schulden, an dem die zukünftigen Generationen ersticken.

Die politischen Prioritäten müssen sich ändern, zu allererst brauchen wir Schulen, die sich baulich im besten Zustand befinden und erstklassig ausgestattet sind, und erst danach bauen wir Konzerthäuser mit perfekter Akustik. Bis dahin ist es den Musikfreunden zuzumuten, die BoSy im Audimax, der Jahrhunderthalle oder in den Konzerthäusern von Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Duisburg zu erleben.

Kosten des Bürgerentscheides

Wenn mind. 12.000 Bürger das Begehren unterschreiben, damit die Bürger über das Musikzentrum in einem Bürgerentscheid an Stelle des Rates abstimmen, dass die Vorgaben zum Bau des Musikzentrums nicht erfüllt sind, könnte diese Entscheidung Folgekosten nach sich ziehen.

In der Unterschriftenliste werden folgende Kosten angegeben: “Entsprechend des Schreibens der Stadt Bochum vom 31.07.2012 (Zeichen IV/R, Abs. 4, letzter Satz) fallen keine Kosten an.”

Die Stadt führt in dem besagten Schreiben an, dass das Begehren angeblich nicht zur Folge haben kann, dass das Musikzentrum nicht errichtet wird. Es beziehe sich nur darauf, dass die Vorgaben zum Bau des Musikzentrums nicht erfüllt sind. Damit entstehen nach Ansicht der Stadt auch keine Folgekosten.

Im folgende Text werden dann zwar Folgekosten und entgangene Erlöse aufgelistet, die laut Stadt angeblich ggf. entstehen können, wenn das Musikzentrum nicht gebaut wird. Diese sind aufgrund der zitierten Aussage jedoch nicht mehr relevant.

Insgesamt genügt die Kostenschätzung nicht den Ansprüchen des § 26 GO NRW. Sie ist widersprüchlich und weder plausibel noch nachvollziehbar.

FAQ zu Rechtsfragen

Achtung, bezieht sich auf erstes Bürgerbegehren, das bereits beendet wurde:

Gibt es “Präzedenzfälle” oder Rechtsprechung die dem Bürgerbegehren direkt entgegen stehen?

Nein. Ein Bürgerbegehren, das zum Ziel hat, die Bürger entscheiden zu lassen, ob ein Beschluss, den der Rat zukünftig treffen will (Realisierung Vorhaben Musikzentrum) an Stelle des Rates von den Bürgern getroffen werden soll, war in der Rechtsgeschichte des Landes NRW noch nie Gegenstand eines Rechtsstreites. Noch nie hat es bisher in unserem Land ein Bürgerbegehren in dieser Form gegeben. Entsprechend sind dem Begehren entgegenstehende “Präzedenzfälle” oder entsprechende Rechtsprechung nicht vorhanden.

Handelt es sich bei dem Bürgerbegehren um ein Begehren, dass den Grundsatzbeschluss zum Bau des Musikzentrums aufheben soll (sog. “kassatorisches” Begehren)?

Nein. Das Begehren ist drauf gerichtet, dass die im Grundsatzbeschluss und Auslobungstext zum Musikzentrum vorgesehene Entscheidung des Rates, ob das Ergebnis des Architektenwettbewerbs gebaut werden soll an Stelle vom Rat von den Bürgern getroffen wird.

Dadurch, dass diese Entscheidung nicht mehr vom Rat, sondern von den Bürgern getroffen würde, ändert sich der Charakter der Entscheidung nicht.

Der Grundsatzbeschluss wird durch das Begehren nicht angetastet schon gar nicht kassiert.

Handelt es sich bei dem (Vergabe-)Beschluss, den die Bürger an Stelle des Rates treffen sollen, lediglich um einen “formalen Beschluss”?

Nein. Mit dem (Vergabe-)Beschluss will der Rat insbes. prüfen und beschließen, ob das Ergebnis des Architektenwettbewerbs den Vorgaben des Grundsatzbeschlusses entspricht und diese auch zukünftig eingehalten werden können.

Vermutlich würden einige Ratsparteien für die Vergabe stimmen, andere dagegen. Je nachdem, wie sie beurteilen, ob die Vorgaben eingehalten werden oder auch nicht.

Diese konkrete Sachentscheidung sollen nunmehr die Bürger an Stelle des Rates treffen.

Ist Gegenstand des Begehrens eine konkrete Sachentscheidung?

Ja. Der Bürgerentscheid muss auf eine konkrete Sache = Angelegenheit (Begriff, siehe §26 (1) GO NRW) gerichtet sein. Er kann auf die Einleitung eines Verfahrens (z.B. Einleitung Bauleitplanverfahrens, §26 (5) GO NRW) oder auf eine reale Angelegenheit (z.B. Bau eines Musikzentrums) gerichtet sein. Das Begehren muss unbedingt konkret sein (z. B. nicht: kein Bau des Musikzentrums wenn zu teuer – wie teuer?, zu unbestimmt).

Das Begehren ist allein darauf gerichtet, wer die Vergabeentscheidung zum Bau des Musikzentrums trifft, Rat oder Bürger. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung in einer konkreten Angelegenheit bzw. Sache (Wer entscheidet hinsichtlich der Vergabe?).

Werden mit dem Bürgerbegehren dem Rat Vorgaben für seine Entscheidung gemacht?

Nein. Die Entscheidung, den (Vergabe-)Beschluss an Stelle des Rates durch die Bürger treffen zu lassen, kann keine Vorgaben an den Rat enthalten. Der Rat trifft den (Vergabe-)Beschluss bei erfolgreichem Begehren ja nicht mehr, sondern stattdessen die Bürger.

Für eine Entscheidung, die der Rat gar nicht trifft, können ihm keine Vorgaben gemacht werden.

Kann die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides nur vom Rat und nicht von den Bürgern initiiert werden?

Nein. Jeden Ratsbeschluss, den der Rat treffen kann, können auch die Bürger an Stelle des Rates treffen (§26 (1) GO NRW). Die Ausnahmen zu dieser Regel sind in §26 (5) GO NRW abschließend aufgelistet. Zu den Ausnahmen zählt ein Begehren, das darauf gerichtet ist, eine Entscheidung durch die Bürger an Stelle des Rates treffen zu lassen erkennbar nicht.

Da Ratsbeschlüsse durch die Bürger an Stelle des Rates getroffen werden können, können auch die Bürger an Stelle des Rates in einem Bürgerentscheid beschließen, dass sie in einer bestimmten Sache an Stelle des Rates die Entscheidung treffen wollen und können zu diesem Zweck einen (Rats-)bürgerentscheid initiieren (§26 (1) GO NRW).

Gesetzestext, Gesetzesbegründungen oder Rechtsprechung stehen diesem Vorhaben nicht entgegen.