Start Bürgerbegehren Rechtsposition der Initiatoren zum Bürgerbegehren Musikzentrum

Rechtsposition der Initiatoren zum Bürgerbegehren Musikzentrum

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Achtung, bezieht sich auf erstes Bürgerbegehren, das bereits beendet wurde:

Die Bürger sollen an Stelle des Rates die Entscheidung treffen, ob das Musikzentrum Bochum gebaut wird oder nicht.

Dazu initiieren sie ein entsprechendes Bürgerbegehren.

§ 26 (1) GO lautet: Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Dies bedeutet, jeden Beschluss, den der Rat fassen kann, können auch die Bürger an Stelle des Rates in einem Bürgerentscheid fassen.

§26 (2) GO lautet: Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).

Damit kann auch dieser Beschluss, also die Bürger an stelle des Rates über eine Angelegenheit (Sache) entscheiden zu lassen vom Bürger begehrt und an Stelle des Rates getroffen werden.

§ 26 (5) GO enthält eine abschließende Liste von Angelegenheiten zu denen ein Bürgerbegehren unzulässig ist. Das Begehren der Bürger, an Stelle des Rates zu entscheiden, wird nicht in dieser Ausschlussliste aufgeführt, so dass anzunehmen ist, dass das Begehren zulässig ist.

In den Gesetzesbegründungen zum Bürgerbegehren und Ratsbürgerentscheid (Landtag NRW DruckS 4983/11 und DruckS 14/3979) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein Begehren der Bürger eine Entscheidung an Stelle des Rates vom Bürger treffen zu lassen nicht zulassen wollte.

Da die Bürger berechtigt sind einen Beschluss des Rates zu kassieren (§ 26 (3) GO), also im Nachhinein aufzuheben ist es nur folgerichtig, wenn es Ihnen ebenso erlaubt ist, noch bevor der Beschluss vom Rat getroffen wird, initiierend zu begehren, dass die entsprechende Entscheidung gleich vom Bürger selbst statt durch den Rat getroffen wird.

Dieses initiierende Vorgehen vermeidet die Verursachung eines Schadens, der entsteht, wenn Beschlüsse des Rates erst im Nachhinein durch einen Bürgerentscheid aufgehoben werden (wie z.B. Schadenersatz für bereits entstandene Baukosten – Stuttgart 21, wenn Projekt hätte aufgegeben werden müssen).

Auch verhindert es, dass Bürger in einem Bürgerentscheid im Nachhinein nur deshalb nicht gegen die Aufhebung eines Ratsbeschlusses stimmen, weil dadurch der genannte Schaden entsteht, obwohl diese sich bei einem initiierenden Begehren dafür ausgesprochen hätten, dass die Bürger an Stelle des Rates über die Angelegenheit entscheiden sollten.

Eine verzerrte Wiedergabe des Bürgerwillens bei dem Bürgerentscheid wird somit bei einem initiierenden Begehren gegenüber einem kassierenden Begehren verhindert. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in NRW die dargelegte Verzerrung nicht gewollt haben kann und daher dem Vorgehen über ein initiierenden Begehren den Vorzug geben wollte.

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